Garantie: Kennen Sie Ihre Rechte?
Freie Werkstattwahl bei fast allen Garantie-Verträgen

Wenn Ihre Fahrzeug-Garantie nicht einspringen will, sollten Sie Ihre Rechte kennen. Das Wichtigste in diesem Zusammenhang: Ihr Recht auf die freie Werkstattwahl. Warum Sie keineswegs zum Service in der Markenwerkstatt verpflichtet sind, um Ihre Garantie zu behalten, erfahren Sie hier:

Die Fahrzeuggarantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. Diese wird üblicherweise über einen Versicherer abgewickelt. Dabei werden in den meisten Garantiebedingungen Verschleißteile wie Bremsen sowie Schmierstoffe ausgeschlossen. Der Leistungsumfang ist darüber hinaus meistens stark abhängig von der Laufleistung und dem Alter des Fahrzeugs ganz egal, ob es sich um eine Anschluss, Gebrauchtwagen oder Neuwagengarantie handelt. Viele Versicherer zahlen ab 100.000 km höchstens noch 40 Prozent der Materialkosten.

Das Auto muss nicht in die Markenwerkstatt!

 Gerade bei Neuwagen wird Ihnen vom Verkäufer oftmals suggeriert, dass das Fahrzeug in der Markenwerkstatt gewartet werden muss, damit die Garantie erhalten bleibt. Fakt ist aber, das hat auch die „Auto Bild“ im Oktober 2013 Klargestellt, dass man für Inspektion, Wartung und Pflege genauso gut in einen unabhängigen KFZ-Betrieb („Freie Werkstatt“) gehen kann, ohne seine Garantieansprüche zu verlieren. Eine solche Klausel ist nach geltendem EU-Recht (Gruppenfreistellungsverordnung(GVO)461/2010) unwirksam. Das gilt laut EU-Kommission für alle Neuwagen- und Anschlussgarantien der Fahrzeughersteller und Vertragshändler. Genauso verhält es sich nach einem BGH-Urteil vom 25. September 2013 (Az. VIII ZR 206/12) auch bei bezahlten Gebrauchtwagengarantien. Dabei muss der Preis der Garantie nicht extra im Kaufvertrag aufgeschlüsselt werden. Es muss sich lediglich ermitteln lassen, dass für die Garantie bezahlt wurde. Der BGH geht sogar noch weiter:  Hat ein Käufer komplett auf Inspektionen verzichtet, muss die fehlende Wartung die Ursache für den Garantiefall sein. Sonst muss der Garantiegeber trotzdem zahlen. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Arbeiten nach Herstellervorgaben durchgeführt werden. Dies sollte schriftlich bestätigt werden, auch der Stempel im Serviceheft darf nicht fehlen. Und für den Fall der Fälle auch Rechnungen und Inspektionspläne verwahren.